Hinweise für Schaf-/Ziegenhalter

Halter von Schafen und/oder Ziegen müssen ab 2024 den Jahreshöchstbesatz melden, das heißt die Tierzahl, die maximal während des Jahres gehalten werden soll.

Eine Nachmeldung zum 15.02. entfällt damit.

Sollte sich der Jahreshöchstbesatz unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist ab einer Haltung von 100 Schafen und/oder 100 Ziegen unverzüglich eine schriftliche oder elektronisch Nachmeldung erforderlich.

Sofern Ihr Tierbestand kleiner ist oder sich weniger als 10 % verändert hat, ist eine Nachmeldung nicht erforderlich.

Neu gegründete Tierbestände mit Schweine sind der Tierseuchenkasse unverzüglich zu melden.

 

Hinweis zur HIT-Datenbank

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Tierbewegungen in der HIT-Datenbank fristgerecht innerhalb von 7 Tagen vornehmen. Die Tierseuchenkasse übermittelt keine Tierzahlen nach HIT!

Zusätzlich muss vom Tierhalter der Stichtagsbestand (01.01.) für Schafe und/oder Ziegen bis zum 15.01. in der HIT-Datenbank gemeldet werden.

Laut Viehverkehrsverordnung hat jeder Halter von Schafen und/oder Ziegen bis zum 15.01. eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 01.01. (Stichtag) im Bestand vorhandenen Tieren in der HI-Tier-Datenbank zu melden. Die Einhaltung der Frist bis zum 15.01. ist prämienrelevant, sollten Sie die Meldefrist versäumen, kann dies zu einer Kürzung oder Versagung der Prämie führen.