Meldung der Tierzahlen durch Tierhalter und Viehhändler


Tierzahlmeldung 2024

Jährlich bis zum 31.01. müssen Tierhalter Ihre Tierzahlen an die Tierseuchenkasse melden. Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen müssen den Jahreshöchstbesatz melden, Halter von Pferde und Gehegewild müssen den am Stichtag 01.01. vorhandenen Tierbestand mitteilen. Die Tierzahlen für Rinder werden von der Tierseuchenkasse zum 01.01. und 15.02. aus der HIT-Datenbank gezogen.

Den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2024 hat die Tierseuchenkasse ab dem 02.01.2024 an alle ihr bekannten Tierhalter - mit Ausnahme der Rinderhalter - versendet.

Die Tierzahlmeldung kann über das Onlineportal oder schriftlich per Meldebogen vorgenommen werden. Telefonische Meldungen und Meldungen per E-mail können nicht entgegengenommen werden.


Onlineportal

Der Zugang zum Onlineportal ist über www.tierzahlenmeldung-nrw.de möglich.

Sollten Sie nicht weitergeleitet werden, verwenden Sie bitte den Direktlink: nw.agrodata.de/login.

Die Anmeldung beim Onlineportal der Tierseuchenkasse NRW erfolgt mit Ihrer TSK-Nummer und Ihrem Kennwort. Das Kennwort wird Ihnen mit dem Meldebogen 2024 zugesandt, sofern Sie bisher kein eigenes Kennwort vergeben haben. Sollten Sie Ihr Kennwort verloren haben, können Sie dieses über das Onlineportal anfordern.

Zusätzlich steht Ihnen auf dem Meldebogen ein QR-Code zur Verfügung, über den Sie direkt ins Onlineportal gelangen (nur einmalig nutzbar).

Im Onlineportal der Tierseuchenkasse haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • den Tierbestand zum Stichtag 01.01. zu melden
  • Nachmeldung
  • Adressänderungen mitzuteilen
  • Ihre Kontaktdaten zu pflegen
  • Ihre E-Mail-Adresse zu authentifizieren
  • ein SEPA-Lastschriftmandat einzurichten

Bitte authentifizieren Sie Ihre E-Mail-Adresse im Onlineportal und stimmen dem Versand von Schriftverkehr per E-Mail zu, sofern nicht bereits geschehen. Dann können die Meldeaufforderung und weitere wichtige Informationen in Zukunft per E-Mail an Sie gesendet werden.

Anleitung OnlineportalPDF-Datei 700 KByte


Neuanmeldung und Betriebsregistrierung

Wer Equiden (Pferde, Esel), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln), Gehegewild, Kameliden (Kamele, Alpakas, Lamas…) oder Bienen hält und noch nicht bei der Tierseuchenkasse registriert ist, muss sich unverzüglich bei der Tierseuchenkasse melden. Die Tierseuchenkasse erfasst die Tierhaltung und vergibt eine 15-stellige Registriernummer.

Nutzen Sie für die Neuanmeldung bitte das digitale Formular:

Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise für die entsprechenden Tierarten!


Tierhalterwechsel/Umfirmierung

Bitte beachten Sie, dass ein Tierhalterwechsel oder eine Umfirmierung nur bearbeitet werden kann, wenn Sie das untenstehende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Tierseuchenkasse senden. Eine rückwirkende Bearbeitung eines Tierhalterwechsels ist nicht möglich, der Tierhalterwechsel sollte daher 4-6 Wochen vor der Umstellung mitgeteilt werden.

Sofern Sie nach dem Tierhalterwechsel oder der Umfirmierung beabsichtigen auch EU-Förderanträge zu stellen, wenden Sie sich bitte zusätzlich an Ihre zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.

Weitere Informationen zum Tierhalterwechsel finden Sie hier: Betriebsübergabe/Umfirmierung bei Tierhaltern


Meldepflicht

Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Tiergesundheitsgesetz (§ 20) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Jeder Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Die gemeldeten Tierzahlen sind die Grundlage für die Beitragsfestsetzung.

Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der oben genannten Tierarten am Stichtag. Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar. Die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.

Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt oder die Leistungen erheblich gekürzt werden müssen.

Es gibt allerdings drei Ausnahmen:

  • Bienenhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben; das ist die Anzahl der Bienenvölker im Sinne von § 1 der Bienenseuchenverordnung (auch Ableger), die maximal im Beitragsjahr gehalten werden soll.
  •  Rinder müssen zum Stichtag nicht gemeldet werden; die Tierseuchenkasse entnimmt die Bestandszahlen für die Beitragsveranlagung der HIT-Datenbank.
  •  Halter von Schweinen, Schafen, Ziegen, Legehennen/Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Enten, Gänsen, Küken und sonstigem Geflügel müssen den Jahreshöchstbesatz melden, das heißt die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart während des Jahres gehalten werden soll.

Nachmeldung

Pferde- und Gehegewildhalter mit mehr als 50 Tieren sind verpflichtet, den Tierbestand auch zum 15.02. nach zu melden, wenn sich hier der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 01.01. um mehr als 10 % erhöht hat. Die Nachmeldung ist bis zum 29.02. schriftlich oder elektronisch an die Tierseuchenkasse zu erfolgen.

Die Tierzahlen für Rinder werden wie bei der Stichtagsmeldung direkt aus der HIT-Datenbank gezogen – auch hier gilt der 15.02. als Nachmeldetermin.

Eine Beitragspflicht besteht nicht für Rinder, Pferde und Gehegewild.

Sollte sich der Jahreshöchstbesatz bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen ab einer bestimmten Bestandsgröße unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist  eine schriftliche oder elektronisch Nachmeldung erforderlich. Die Bestandsgrenzen finden Sie unter den Hinweisen der jeweiligen Tierarten. Nachgemeldete Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen sind beitragspflichtig.

Neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden.