Ökologischer Landbau

Förderung des ökologischen Landbaus

Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die mit der Einführung und Beibehaltung ökologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden (ökologischer Landbau) verbundenen Mehrausgaben.


Auflagen / Verpflichtungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger für die Dauer von mindestens fünf Jahren

  • im gesamten Betrieb ökologischen Landbau nach Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen betreibt,
  • einen Vertrag mit einer amtlich anerkannten Öko-Kontrollstelle abschließt und lückenlos während des gesamten Verpflichtungszeitraums aufrechterhält,
  • jährlich die in NRW für die Förderung eingeführte Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens (landwirtschaftlicher Betriebe) nach VO (EU) 2018/848 (Prüfbescheinigung) innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kontrolle vorlegt,
  • zur Förderung von Dauergrünland einen Viehbesatz von mindestens 0,3 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland im Jahresdurchschnitt hält.

Antragsfristen

- Auszahlungsantrag 15. Mai 2024
- Grundantrag 30. Juni 2024

Auszahlungsanträge

Wenn Sie bereits über eine Bewilligung für die Förderung des Ökologischen Landbaus verfügen, sind Sie dazu verpflichtet, jährlich einen Auszahlungsantrag einzureichen. Dies ist ab dem 15. März 2024 über ELAN möglich.

Grundanträge

Betriebe, die in die Förderung des ökologischen Landbaus einsteigen möchten oder Betriebe, deren Verpflichtung Ende diesen Jahres ausläuft, können einen Grundantrag einreichen.

Die Grundanträge werden bis zum 30. Juni 2024 über ELAN eingereicht. Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre.


Höhe der Zuwendung

Informationen zu den Prämiensätzen finden Sie in den Richtlinien am Ende dieser Seite.

Für die durch die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EU) Nr. 2018/848 anfallenden Kosten erhalten die Zuwendungsempfänger jährlich einen Transaktionskostenzuschuss von 50 € pro ha, höchstens jedoch 600 € pro Betrieb. Voraussetzung für den Erhalt des Transaktionskostenzuschusses ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.


Auflagen / Verpflichtungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger für die Dauer von mindestens fünf Jahren

  • im gesamten Betrieb ökologischen Landbau nach Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen betreibt,
  • einen Vertrag mit einer amtlich anerkannten Öko-Kontrollstelle abschließt und aufrechterhält,
  • jährlich die in NRW für die Förderung eingeführte Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens (landwirtschaftlicher Betriebe) nach VO (EU) 2018/848 (Prüfbescheinigung) innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle vorlegt,
  • zur Förderung von Dauergrünland einen Viehbesatz von mindestens 0,3 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland im Jahresdurchschnitt einhält.

Anträge / Anlagen

Stand: 08.03.2024