Bildungsmaßnahmen

Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft

Regelung gültig bis 31.12.2025

Rechtsgrundlage

  • Rechtsakte des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Europäischen Union sowie Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. 347 vom 20.12.2013, S. 487).
  • Richtlinien des Landes NRW über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft nach dem Rd.Erl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-B3 2513.21 vom 23.7.2015; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-5 63020108-01 vom 21.11.2022
  • §§ 23 und  44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602).

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen, durch die berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitert oder der Entwicklung angepasst werden (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung).

Dazu gehören insbesondere:

  1. Betriebsmanagement, Vermittlung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten, sowie neuer Technologien und Verfahren,
  2. Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen, Vermarktung oder Diversifizierung,
  3. Vorbereitung auf die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit Belangen der Landschaftserhaltung, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, der Tierhygiene und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes vereinbar sind,
  4. Vermittlung von Grundlagenwissen aus anderen EU-Fördermaßnahmen und deren allgemeine Auswirkungen auf die Betriebsführung, z.B. Greening, Cross-Compliance, Agrarumweltmaßnahmen, Vertragsnaturschutz, Ökolandbau, Investive Naturschutzmaßnahmen,
  5. Vermittlung von Grundlagenwissen zu Beratungsthemen nach Artikel 15 der VO (EU) Nr. 1305/2013,
  6. Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren.

Gefördert werden:

  • Ein- bis eineinhalbtägige Informationsveranstaltungen
  • Lehrgänge von mindestens 2 und maximal 15 Tagen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die Teil der gesetzlich geregelten landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.


Wer wird gefördert?

Von der Bewilligungsbehörde zugelassene Maßnahmeträger, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören.

  • Öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung
  • Private Organisationen und Einrichtungen des Landwirtschaftsbereichs; dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.

Zuwendungsvoraussetzungen

Um eine Förderfähigkeit zu erlangen, müssen mindestens sieben Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verbindlich angemeldet sein. Eine Auszahlung der Zuwendung ist bei einer Teilnehmerzahl unter sieben förderfähigen Personen grundsätzlich nicht zulässig.

Bei Lehrgängen können grundsätzlich Fehlzeiten berücksichtigt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind förderfähig, wenn sie mehr als die Hälfte des Lehrgangs besucht haben und dies durch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung des Maßnahmenträgers bestätigt wird.

Förderfähig sind Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören:

  1. in einem land- oder gartenbauwirtschaftlichen Betrieb oder Beruf Tätige oder in diesem Bereich Beratende, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben oder dort in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (letzteres gilt explizit auch für Lehrlinge der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen) stehen.
  2. Mitglieder berufsrelevanter Organisationen (z. B. Landfrauen oder Landjugend) mit abgeschlossener land- oder hauswirtschaftlicher Ausbildung oder einem entsprechenden Studienabschluss, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben
  3. Haupt- oder ehrenamtliche Mitglieder anerkannter Natur- oder Umweltschutzorganisationen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben
  4. Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem landwirtschaftlichen Beruf ausgebildet wurden oder in einem sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben, sofern nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten erfolgt.

In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zur Gruppengröße zulassen, z.B. wenn aufgrund anderer (Sicherheits-) Vorschriften eine kleinere Teilnehmerzahl vorgeschrieben ist.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. Unternehmerinnen und Unternehmer, einschließlich deren Familienangehöriger, die nicht Kleine oder Mittlere Unternehmer sind,
  2. Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; dies gilt nicht für Auszubildende in Berufen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, und der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen,
  3. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, deren Teilnahme mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird,

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Dauer der Maßnahme:

  • 60% bei Informationsveranstaltungen
  • 70% bei zwei- bis viereinhalbtägigen Lehrgängen
  • 80% bei fünf- bis fünfzehntägigen Lehrgängen

der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben

Als Ganztag gilt eine Mindestdauer von 6 Zeitstunden bzw. 8 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten. Halbtage bestehen aus mindestens 3 Zeitstunden (4 Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten).

Die Bagatellgrenze beträgt 1.000 €.


Verpflichtungen

Die Abrechnung muss innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme erfolgen und eine Evaluierungsliste in elektronischer Form enthalten (Excel-Datei).

Der Förderantrag ist laufend bei der Bewilligungsbehörde (EU-Zahlstelle) zu stellen. Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach den Auswahlkriterien zu den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Stichtagen.


Stand: 03.07.2023