Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, -schafe und -ziegen 2024

Mit der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe, -schafe und -ziegen wird gleichzeitig u.a. die extensive Beweidung, die typisch für diese Art der Tierhaltung ist, unterstützt. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zu nachhaltiger landwirtschaftlicher Nutzung und der Erhaltung der Biodiversität geleistet werden.

Förderhöhe und Fördervoraussetzungen

Die voraussichtliche Prämie für Mutterkühe beträgt 2024 ca. 77 € pro Tier und für Mutterschafe und -ziegen ca. 34 € pro Tier. Es gilt eine Bagatellgrenze von 225 €, die ggf. in Verbindung mit den flächenbezogenen Direktzahlungen erreicht werden kann. Die Antragstellung ist grundsätzlich freiwillig und kann auch ohne gleichzeitige Beantragung von flächenbezogener Einkommensgrundstützung erfolgen. Der Antragsteller muss aber die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen.

Bei den Mutterkühen müssen mindestens 3 Tiere beantragt und während des Haltungszeitraums vom 15.5. bis 15.8. gehalten werden. Diese müssen bis zum Beginn des Haltungszeitraums mindestens einmal gekalbt haben. Ein Nachweis hierüber und über die Haltung der einzelnen Tiere wird durch die Eintragungen in der HI-Tier-Datenbank erbracht. Im Falle einer Totgeburt als bisher einzige Kalbung ist ein geeigneter Nachweis, beispielsweise die Bescheinigung durch einen Tierarzt, bis spätestens 31.05. einzureichen. Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgibt.

Bei Schafen und Ziegen sind wenigstens 6 weibliche Tiere zu beantragen und während des Haltungszeitraums vom 15.05. bis 15.08. zu halten. Eine Ablammung ist nicht erforderlich. Hier wird höchstens die Anzahl von Tieren ausgezahlt, die laut der Stichtagsmeldung zum 01.01. des Antragsjahres 10 Monate oder älter sind. Die Stichtagsmeldung muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist (bis 15.01. des Antragsjahres) durch den Antragsteller direkt in der HI-Tier-Datenbank abgegeben worden sein.

Neben der Haltung der Tiere ist auch die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung eine Fördervoraussetzung. Hierfür müssen die Antragsteller auch als Halter der jeweiligen Tierart in der HIT registriert sein. Außerdem gehört hierzu u.a. auch die Führung eines Bestandsregisters. Für Mutterkühe ist hier die Pflege der Betriebs- und Bestandsdaten in der HIT-Datenbank ausreichend.

Für die Mutterschafe und –ziegen gibt es eine vergleichbare Einzeltierverfolgung in der HIT-Datenbank nicht, weshalb hier das Bestandsregister in Papierform oder anderweitig digital zu führen ist. Das Bestandsregister hilft nicht nur bei der Antragstellung, sondern dient auch als Nachweis bei Vor-Ort-Kontrollen oder Verwaltungskontrollen, wenn sich beispielsweise eine Doppelbeantragung ergibt. Weitere Informationen zur Kennzeichnung der Tiere und zum Bestandsregister gibt es auf der Seite des Landeskontrollverbandes NRW ( https://www.lkv-nrw.de/fachbereiche/tierkennzeichnung/bereich-schaf-und-ziege ).

Hinweis zur Kennzeichnung von Schafen/Ziegen

- Deutsche Identifikationsnummern bestehen aus 4 Teilen (Beispiel):

kennzeichnung

- die ersten 3 Zahlen hinter dem Bundeslandcode sind keine Kreiskennzeichnung und daher nicht unbedingt bei allen Tieren identisch

-achten Sie beim Antrag bitte unbedingt auf die korrekte Angabe der Identifikationsnummer

-ausländische Ohrmarken können eine abweichende Anzahl Stellen haben

Antragstellung

Eine gleichzeitige Förderung der Mutterkuh-, Mutterschaf- oder Mutterziegenhaltung („Tierprämien“) und der „Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen“ ist möglich. Die Stellung des Antrags erfolgt ausschließlich elektronisch zusammen mit dem ELAN-SAMMELANTRAG (https://www.elan-nrw.de/webClient_NW/) ab ca. Mitte März. Die Einreichungsfrist endet am 15. Mai (Ausschlussfrist). Später eingereichte Anträge werden abgelehnt, da am 15. Mai der förderrelevante Haltungszeitraum beginnt.

Es sind zu allen gemeldeten Tieren – Kühen, Schafen und Ziegen – einzeltierspezifische Angaben zu machen, d.h. u.a. deren Ohrmarkennummer muss beim Antrag angegeben werden. Bei den Mutterkühen ist das per Datenimport aus HIT möglich. Dabei werden auch Tiere mit vorgeblendet, die seit Jahresbeginn in HIT als „Abgang“ registriert wurden. Bei diesen mit Abgangsdatum eingeblendeten Tieren geben Sie bitte an, ob sie nur in Pension gegeben oder den Betrieb anderweitig verlassen haben.

Für die Schafe & Ziegen muss eine Liste erstellt werden. Hierzu kann das Bestandsregister die Grundlage bilden. Sofern Sie dieses digital führen, besteht direkt die Möglichkeit der Umwandlung in eine .csv-Datei. Die kann im Antragsprogramm ebenfalls per Mausklick eingelesen werden. Wie Sie sonst eine entsprechende Liste für den Antrag vorbereiten können, ist in untenstehender Anleitung näher erläutert.

Ersatztiere und Änderungen im Haltungszeitraum

Wenn ein angegebenes Tier während des o.g. Zeitraums aufgrund von natürlichen Lebensumständen (=Verenden oder Nottötung) den Bestand verlässt, besteht die Option, dieses Tier mit einem neuen, förderfähigen Tier zu ersetzen. Mutterschafe oder –ziegen müssen hierfür am 01.01. zehn Monate alt gewesen sein, während Mutterkühe zum Zeitpunkt der Ersetzung mindestens einmal gekalbt haben müssen. Ein Kalbungsnachweis für Ersatzmutterkühe muss nicht eingereicht werden, aber auf dem Betrieb vorliegen und bei Bedarf vorgezeigt werden können. Eine Ersetzung ist nur möglich bei unverzüglicher Meldung, was bei Rindern 7 Tagen und bei Schafen und Ziegen 14 Tagen entspricht. Dazu muss in ELAN innerhalb dieser Frist ein solches Ersatztier hinzugefügt werden oder schon bei Antragstellung angegeben werden. Ersatztiere, die nicht benötigt werden, werden nicht ausbezahlt.

Änderungen im Bestand der Tiere aus dem Antrag sind bei Mutterschafen und -ziegen immer in der Tieraufstellung in ELAN zu melden. Für Mutterkühe sind meist die Meldungen in der HIT-Datenbank ausreichend. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn Mutterkühe in Pension gehen. Dann muss in ELAN der Abgangsgrund „Pension“ für das Tier eingetragen werden, damit es nicht als verkauftes Tier gezählt wird.

Dieser Umstand ändert gleichzeitig nichts an der Antragsberechtigung. Der Pensionsbetrieb ist zwar zeitweise der tierseuchenrechtliche Halter, aber der Eigentümer und Träger des wirtschaftlichen Risikos bleibt i.d.R. unverändert. Letzteres sind Kriterien für die Antragsberechtigung.

Wolfsrisse können als Fälle höherer Gewalt gemeldet werden. Für derartige Fälle gilt eine Melde- und Nachweispflicht mit einer Frist von 15 Werktagen. Wird der Fall als höhere Gewalt anerkannt, werden die betroffenen Tiere ausgezahlt. Es ist in so einem Fall keine Ersetzung notwendig.

Stand: 21.03.2024