Landschaftselemente - beihilfefähige Fläche

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Auch bestimmte Baumreihen gehören zu den geförderten Landschaftselementen

Zur Flächenaufstellung im Rahmen des Sammelantrags gehören zwingend alle beihilfefähigen Landschaftselemente (LE), da sie einem besonderen Schutz gemäß der Konditionalitäten-Verpflichtungen unterliegen. Die Verpflichtungen zum Erhalt von Konditionalitäten relevanten LE gelten für alle Landwirte. Der Bewirtschafter der Flächen, an die sie angrenzen, trägt die Verantwortung für die entsprechenden Elemente und muss die Konditionalitäten-Verpflichtungen einhalten.

Jeder Antragsteller ist verpflichtet, alle relevanten LE, die sich auf oder an seinen bewirtschafteten Schlägen befinden und für die er das Nutzungsrecht besitzt, anzugeben. Entscheidend ist dabei die Frage, wer die Fläche, unabhängig von Eigentumsrechten, bewirtschaftet und somit die Verantwortung für die entsprechenden LE trägt. Es sind zwingend alle Elemente mit dem zutreffenden Typ und der tatsächlichen Größe anzugeben. Ein LE kann nur beantragt werden, wenn es Teil der Gesamtparzelle ist, in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit dem Schlag steht und nur einen untergeordneten Teil des Teilschlags ausmacht.

Alle Landschaftselemente sind Konditionalitäten-relevant

Die LE nach Konditionalitäten-Regelungen unterliegen einem generellen Beseitigungsverbot. Die völlige oder teilweise Beseitigung führt zu empfindlichen Prämienkürzungen. In Ausnahmefällen kann aus Naturschutzgründen eine Beseitigung durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten, unter Berücksichtigung einer Bestätigung der Unteren Naturschutzbehörde, genehmigt werden. Die Zustimmung muss vom Antragsteller zuerst bei der Naturschutzbehörde eingeholt werden, bevor die Landwirtschaftskammer die Genehmigung erteilen kann. Erst nach der Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer darf mit der Beseitigung begonnen werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Kreisstelle. Ferner ist zum Schutz der Brut- und Nistzeiten von Vögeln ein Schnittverbot bei Hecken, Bäumen in Baumreihen, den Einzelbäumen und den Feldgehölzen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September einzuhalten. Das Schnittverbot umfasst nicht nur den Schnitt der Landschaftselemente, sondern es darf auch nicht auf den Stock gesetzt werden. Das Landschaftselement muss auch weiterhin zur Betriebsfläche des Antragstellers gehören, er muss also die Verfügungsgewalt haben.

Die Verpflichtungen zum Erhalt von Landschaftselementen müssen alle Landwirte einhalten. Dabei gilt für die Zurechnung der Landschaftselemente das Besitzprinzip, d.h. jeder Antragsteller hat für alle relevanten Landschaftselemente, die sich auf oder an seinen Schlägen befinden und für die er das Nutzungsrecht besitzt, auch die Konditionalitäten-Verpflichtungen einzuhalten. Hierbei geht es nicht um Eigentumsrechte, sondern die Frage, wer bewirtschaftet die Fläche und trägt somit die Verantwortung für die entsprechenden Landschaftselemente, steht im Vordergrund.

Landschaftselemente und Konditionalitätenbrache

Im Rahmen der Konditionalitäten-Verpflichtung GLÖZ 8 müssen 4 % des Ackers als nicht produktive Fläche oder als LE vorgehalten werden. LE, die Teil einer beihilfefähigen Ackerparzelle sind, können auch zur Erfüllung dieser Verpflichtung berücksichtigt werden. Auch wenn bei den Konditionalitäten-Verpflichtungen diese Berücksichtigung nur für Ackerland gilt, müssen die LE auch angegeben werden, wenn diese an Grünland oder Dauerkulturen grenzen.

Definitionen für bestimmte Landschaftselemente

Bei den Landschaftselementen sind bestimmte Größenabmessungen zu beachten, damit diese im förderrechtlichen Sinne auch als Landschaftselement zulässig sind. Werden diese vorgegebenen Bedingungen hinsichtlich der Größe des Landschaftselements nicht eingehalten, da zum Beispiel ein Feldgehölz größer oder kleiner als vorgegeben ist, so stellt es kein Landschaftselement mehr dar.

Feldgehölze sind beispielsweise ab einer Größe von 50 m² förderfähig, unterhalb dieser Größe gelten sie nicht als Landschaftselement. Auch reine Brombeergebüsche oder Aufforstungsflächen gelten nicht als Feldgehölze. Weiterhin gilt die Obergrenze von 2000 m², oberhalb dieser Größe gilt die Fläche als Wald. 

Doch nicht nur die Gesamtgröße eines Landschaftselements ist zu beachten, sondern auch die Bestimmung bezüglich bestimmter Abmessungen.

Nähere Erläuterungen enthält die nachfolgende Aufstellung zu den Typen und der Codierung von allen Landschaftselementen:

Abgrenzung der Landschaftselemente

Um die Größe von Landschaftselementen zu bestimmen, ist es wichtig die Grenzlinien genau zu bestimmen. Ein Landschaftselement muss ganz oder teilweise an eine landwirtschaftliche Nutzfläche angrenzen. Wenn zwischen dem Landschaftselement und der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine Trennung existiert, zum Beispiel ein Weg oder ein Graben, gehört das Landschaftselement nicht zur bewirtschafteten Fläche und ist nicht antragsfähig. Böschungen an Gewässern oder Gräben gehören ebenfalls nicht zu den Landschaftselementen. Hecken und Feldgehölze, die flächig an einem Wald liegen und sich nicht eindeutig, zum Beispiel durch einen Weg, vom Wald abgrenzen, können nicht zur förderfähigen Fläche gerechnet werden.

Als Trennlinie zwischen einer Ackerfläche und einem Landschaftselement wird die äußerste Pflug- bzw. Drillreihe angesehen. Beim Grünland gilt als Trennlinie das Ende der nutzbaren Grasnarbe. Gleichartige Landschaftselemente dürfen nicht aneinandergrenzen. Wenn zum Beispiel ein Feldgehölz an ein weiteres Feldgehölz ohne sichtbare Trennung anschließt, so sind diese Feldgehölze als ein zusammenhängendes Feldgehölz anzusehen. Eine künstliche Trennung eines Landschaftselements in mehrere Landschaftselemente zur Verhinderung der Überschreitung der Obergrenzen und somit zur Schaffung der Beihilfevoraussetzungen darf nicht erfolgen und kann bei Nichtbeachtung sanktioniert werden.

Landschaftselemente im Antragsverfahren

In Nordrhein-Westfalen werden die förderfähigen Landschaftselemente separat als Flächenreferenz verwaltet und sind als FLEK gekennzeichnet. Sie sind über einen "Flächenhaften-Landschafts-Element-Kenner" (FLEK) gekennzeichnet und identifizieren die Landschaftselemente in NRW eindeutig. Dieser FLEK beginnt in NRW mit DENWLE06 und wird um weitere 8 Ziffern ergänzt. Die mit einem FLEK gekennzeichneten Landschaftselemente weisen eine Flächengröße sowie einen Typ auf. Eine eindeutige Identifizierung der Landschaftselemente im Referenzsystem ist nur über die FLEK-Bezeichnung des Landschaftselements möglich.

Mit Hilfe des in ELAN integrierten Formblattes, dem Landschaftselement-Verzeichnis, können Landschaftselemente für eine Prämienzahlung im Rahmen der Flächenanträge beantragt werden. Landschaftselemente, die beantragt werden sollen, sind feldblockweise gemäß ihrer Lage den Schlägen und Teilschlägen zuzuordnen. Nur die in der Codierungsliste enthaltenen Landschaftselemente sind unter Berücksichtigung der dort angegebenen weiteren Regelungen förderfähig. Die beantragten Landschaftselemente sind gesondert als eigenständige Fläche in die Luftbildkarten einzutragen. Dieses gilt auch, wenn nur ein Teil des Landschaftselementes beantragt wird.

Es sind zwingend alle Landschaftselemente mit dem zutreffenden Typen und der Größe anzugeben. Achten sie darauf, dass ein Landschaftselement nur beantragt werden kann, wenn es Teil der Gesamtparzelle ist, in unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit dem Schlag steht und nur einen untergeordneten Teil des Teilschlages ausmacht. 

Kleine Landschaftselemente

Die sogenannten kleinen Landschaftselemente müssen nicht gesondert digitalisiert werden. Hecken, Feldgehölze, Trocken- und Natursteinmauern, Feldraine, Strauchgruppen und Einzelbäume, die die Mindestgrößen als Konditionalitäten-Landschaftselement nicht erfüllen, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Sie dürfen eine maximale Größe von 500 m² aufweisen und insgesamt höchstens 25 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle ausmachen. Die Dichte der kleinen Landschaftselemente wird auf der Teilfläche betrachtet, auf der diese tatsächlich stehen, und nicht auf Schlag- oder Feldblockebene. Gegebenenfalls ist ein zu dicht bestandener Teil des Schlags aus der beantragten Fläche herauszurechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur bestimmte Landschaftselemente sind beihilfefähig (siehe Liste der Typen und Codierungen).
  • Das Landschaftselement muss zu Ihrem Betrieb gehören (Nutzungsrecht durch Eigentum oder Pacht).
  • Die Landschaftselemente, die zu Ihrem Betrieb gehören, sind unter Nennung des zutreffenden Typen anhand der entsprechenden Codierung anzugeben
  • Landschaftselemente müssen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu der bewirtschafteten Fläche stehen, das heißt keine Gräben, Straßen, Wege, Bäche zwischen Teilschlag und Landschaftselement.
  • Für Landschaftselemente, die sich über die Parzellen mehrerer Antragsteller erstrecken, kann pro Teilschlag eine Teilfläche beantragt werden
  • Bei bestimmten Landschaftselementen dürfen bestimmte Größen, die sich jeweils auf das gesamte Landschaftselement beziehen, nicht überschritten werden.
  • Landschaftselemente dürfen nur einen untergeordneten Teil der Fläche ausmachen.
  • Alle Landschaftselemente unterliegen gemäß der Konditionalitäten-Regelungen einem Beseitigungsverbot
  • Mit Landschaftselementen können zur Erfüllung der Konditionalitäten-Brachen berücksichtigt werden.

Typen und Codierungen