Flächen - besonders wichtig bei der Antragstellung

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Landschaft bei Minden

Sämtliche bewirtschaftete Flächen und Landschaftselemente (LE) müssen im Sammelantrag vollständig in digitaler Form grafisch erfasst werden. Ebenfalls müssen Flächen, die außerhalb der Landesgrenze von NRW bewirtschaftet werden, erfasst werden. Die geodatenbasierte Erfassung jeder bewirtschafteten Fläche ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Nichtangabe von Flächen führt zu Kürzungen und Sanktionen. Zudem ist die Hauptkultur anzugeben. Unter Hauptkultur wird die Kultur verstanden, die sich im Zeitraum 01.06. - 15.07. am längsten auf dem Schlag befindet.

Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen

Die Direktzahlungen werden generell nur für beihilfefähige Flächen gezahlt. Eine Fläche ist dann beihilfefähig, wenn sie zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember des Antragsjahres, also das gesamte Jahr über, hauptsächlich landwirtschaftlich nutzbar ist. Hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden kann eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Essentiell ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen Nutzung z. B. dann dauerhaft entzogen - und verliert damit ihre Beihilfefähigkeit - wenn auf ihr ein Haus oder eine Straße gebaut wird; auch wenn diese Bauvorhaben erst nach der Ernte durchgeführt werden.

Eine kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit hingegen verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit, näheres siehe: Kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit.

Beantragen Landwirte die Einkommensgrundstützung für Flächen, die sich auf einem Flugplatz, einem Militärgelände oder einer Freizeitanlage befinden, müssen ihnen diese ganzjährig, jederzeit und uneingeschränkt für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Für die Flächen muss ein uneingeschränktes, jederzeitiges Betretungsrecht vorliegen, denn die Kontrollierbarkeit der Fläche ist Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit. Ebenfalls dürfen die Flächen nicht aus der Erzeugung genommen werden, dies ist unzulässig. Die Bewirtschaftung ist jährlich nachzuweisen. Landwirte, die auf solchen Flächen wirtschaften, sollten sich daher vor Antragstellung bei ihrer Kreisstelle über die aktuellen Anforderungen erkundigen.

In der Regel sind Waldflächen und nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Flächen ebenfalls nicht beihilfefähig. Auch weitere bestimmte Flächen, wie beispielsweise Sport- und Freizeitflächen, Parkanlagen, Flächen zur Gewinnung von Solarenergie, Flächen zur Lagerung von Festmist oder Silage, Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase, zu Verkehrsanlagen gehörende Flächen (z.B. Straßenbegleitgrün) oder Ziergärten gehören unabhängig von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu den förderfähigen Flächen, da sie hauptsächlich für nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.

Sträucher und Bäume als Bestandteil der genutzten Fläche werden als Verbuschung bezeichnet und sind grundsätzlich nicht förderfähig. Sie müssen von der beihilfefähigen Fläche abgezogen werden. Es ist zu prüfen, ob es sich bei einzelnen Büschen oder sonstigen Gehölzen auf einer Fläche nicht um LE wie Hecken oder Feldgehölze handelt. Sollte sich die Verbuschung nur auf eine Teilfläche im Schlag beziehen, besteht die Möglichkeit, diese Teilfläche aus dem Schlag abzugrenzen und herauszurechnen. Unschädlich für die Beihilfefähigkeit ist ein nicht dominierender Gehölzjungwuchs mit geringer Deckung, der die Wuchshöhe der Gras- und Krautschicht nicht maßgeblich übersteigt und durch Beweidung oder Nachmahd beseitigt werden kann.

Weiterhin gelten die sogenannten kleinen Landschaftselemente als beihilfefähig, diese sind nicht einzeln digitalisiert anzugeben. Landwirtschaftliche Flächen, die infolge von Maßnahmen der Extensivierung und Renaturierung im Rahmen von Landschaftspflege- und Umweltprogrammen, nicht mehr den Kriterien landwirtschaftlicher Flächen entsprechen, bleiben unter bestimmten Bedingungen weiterhin förderfähig. Hierzu sind bestimmte Bedingungen einzuhalten, siehe: Direktzahlungen für Naturschutzflächen.

Da alle bewirtschafteten Flächen, ob beihilfefähig oder nicht, im Flächenverzeichnis aufgeführt werden müssen, wurde die Spalte „Beihilfefähigkeit“ eingeführt. In dieser Spalte ist in ELAN für jede Fläche die generelle Beihilfefähigkeit einer Fläche markiert worden. Wird jedoch eine Fläche angegeben, die nicht beihilfefähig ist, weil beispielsweise die Flächengröße unter der Mindestparzellengröße liegt, oder es absehbar ist, dass die Fläche nicht mehr das gesamte Jahr der Landwirtschaft zur Verfügung steht, da es sich um Baugebiet handelt, so ist der Haken für die betreffende Fläche in dieser Spalte zu entfernen. Diese Fläche wird dann in keiner Maßnahme berücksichtigt. 

Aus der Produktion genommenen Acker- und Grünlandflächen

Aus der Produktion genommene Acker- oder Grünlandflächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat bis zum 31. März des Förderjahres zu begrünen. Ein Umbruch, auch ein Pflegeumbruch, ist nur außerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis 15. August eines Jahres zulässig. Für eine verspätete Aussaat vom 1. April bis zum 15. Mai kann aufgrund von Naturschutzvereinbarungen, die eine frühere Einsaat nicht gestatten, und witterungsbedingten Gegebenheiten eine Ausnahme beantragt werden. Ebenso kann zum Zwecke des Vogelschutzes eine Schwarzbrache ausnahmsweise auf Antrag genehmigt werden, siehe: Bracheflächen gezielt begrünen, auch ggf. nach dem 31.03. möglich.

Um die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu halten, muss der Betriebsinhaber dort mindestens alle zwei Jahre bis zum 15.11. den Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen. Das Mähgut darf aber nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet, also z.B. weder verfüttert, noch in einer Biogasanlage verwendet werden. Die Aussaat der brachliegenden Fläche zählt neuerdings auch als Mindesttätigkeit in dem Jahr.

Zwischen dem 1. April und dem 15. August herrscht aus Naturschutzgründen ein Mäh- und Mulchverbot. Eine Genehmigung, während dieser Sperrfrist zu mähen oder zu mulchen, kann nur von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.

Auf aus der Produktion genommenen Ackerflächen dürfen generell keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Nur wenn die Möglichkeit einer Gefahr für Mensch und/oder Tier durch Problemunkräuter (z.B. durch Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut) besteht, kann eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beantragt werden.

Die Bracheflächen können nach dem 15. August zur Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat einer Winterkultur, die nicht vor Ablauf dieses Antragsjahres zur Ernte führt, wieder bewirtschaftet werden. Wird keine entsprechende Aussaat oder Pflanzung vorbereitet oder durchgeführt, bestehen die Auflagen zu den Bracheflächen weiterhin. 

Flächenverzeichnis

Im Flächenverzeichnis ist zwingend die gesamte, sich in der Bundesrepublik Deutschland befindende landwirtschaftlich bewirtschaftete Eigentums- und Pachtfläche des Betriebes aufzuführen, hierbei sind nur die selbstgenutzten Flächen und nicht die verpachteten Flächen zu berücksichtigen. Flächen in anderen Mitgliedstaaten der EU sind nicht in den hiesigen Flächenverzeichnissen anzugeben.

Grundlage ist das in Nordrhein-Westfalen eingesetzte Feldblocksystem zur Identifizierung und Referenzierung von beantragten Flächen. Die Feldblockgröße stellt die verbindliche Bezugsgröße für das Flächenverzeichnis dar und gibt die maximale Obergrenze der beantragbaren landwirtschaftlichen Nutzungsgröße ohne Landschaftselemente wieder. Hierbei können keine Toleranzen angewandt werden. Anhand der Feldblöcke sind die bewirtschafteten Schläge zu lokalisieren.

Alle bewirtschafteten Flächen müssen schlagweise unter Bezug des Feldblockes im Flächenverzeichnis aufgeführt werden. Ein Schlag ist definiert als eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt oder aus der Produktion genommen ist. Somit kann ein Schlag immer nur einmalig im Flächenverzeichnis eine Fruchtartangabe aufweisen und nur in einem Feldblock vorkommen. Durch die Einführung des geobasierten Beihilfeantrags sind die Schläge im Rahmen der elektronischen Antragstellung im ELAN-Programm exakt in einer Luftbildkarte einzuzeichnen. Hierbei ergibt sich die vom Landwirt erfasste, geometrisch festgelegte Schlagumrandung, der sogenannten Antragsgeometrie. Anhand dieser Schlagzeichnung wird automatisch die entsprechende beantragte quadratmetergenaue Flächengröße im Flächenverzeichnis angegeben.

Für die Förderung im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen, der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und der Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen kann es erforderlich sein, Schläge in Teilschläge zu unterteilen. Eine Teilschlagbildung kann auch aufgrund der Erbringung von Untersaaten/Zwischenfrüchten zur Anrechnung für den Fruchtwechsel im Flächenverzeichnis erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Getreideschlag nach der Ernte nur teilweise mit Zwischenfrüchten bestellt werden soll. Weiterhin ist ggf. eine Teilschlagbildung erforderlich, wenn ein Teil des Schlages die Bedingungen der ganzjährigen Beihilfefähigkeit nicht erfüllt. Jeder Teilschlag ist gesondert im ELAN-Programm anzugeben.

Für jeden Schlag bzw. Teilschlag ist die Hauptnutzung im jeweiligen Antragsjahr anzugeben. Darunter ist die Kultur zu verstehen, die sich im Zeitraum 01.06. - 15.07. am längsten auf dem Schlag befindet. Von der Ernte oder dem Umbruch einer Kultur bis zur Aussaat der nachfolgenden Kultur ist grundsätzlich weiterhin die geerntete oder umgebrochene Kultur maßgeblich. Die Angabe der Hauptkultur erfolgt anhand einer Liste der zulässigen Fruchtarten.

Ab 2024 wird im Rahmen der Konditionalität ein Fruchtwechsel auf allen Ackerflächen verpflichtend sein. In diesem Zusammenhang ist in bestimmten Grenzen ein Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat zur Anerkennung des Fruchtwechsels möglich.

Die Aussaat der Zwischenfrucht muss vor dem 15. Oktober erfolgen und sowohl Zwischenfrucht als auch Untersaat müssen bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche bleiben. Aufgrund der Regelungen sind zusätzliche Angaben in der eingeführten Spalte „Untersaat/Zwischenfrucht“ im Flächenverzeichnis zum Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Untersaat erforderlich.

Stand: 01.03.2024